Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2019/08/0134
Entscheidungsdatum
26.09.2019
Index
E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
MRK Art6 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/08/0119 B 22.02.2022
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/08/0099 B 26. Juni 2019 RS 3
Stammrechtssatz
Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080134.L02
Im RIS seit
01.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2023
Dokumentnummer
JWR_2019080134_20190926L02