Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/08/0099 B 26. Juni 2019 RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung kann auch in Fällen gerechtfertigt sein, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen werden (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025110068.L01