Die Beurteilung der Einbringung von in einer Gemeinde anfallendem Räumschnee kann hinsichtlich seiner Beschaffenheit nicht auf die gleiche Art erfolgen wie die Beurteilung etwa der Einbringung von Abwässern einer Abwasserreinigungsanlage mit im Detail bekannten Inhaltsstoffen. Dementsprechend stellt § 103 Abs. 1 lit. j WRG 1959 bereits seinem Wortlaut nach auf die "Natur des Projektes" ab.Die Beurteilung der Einbringung von in einer Gemeinde anfallendem Räumschnee kann hinsichtlich seiner Beschaffenheit nicht auf die gleiche Art erfolgen wie die Beurteilung etwa der Einbringung von Abwässern einer Abwasserreinigungsanlage mit im Detail bekannten Inhaltsstoffen. Dementsprechend stellt Paragraph 103, Absatz eins, Litera j, WRG 1959 bereits seinem Wortlaut nach auf die "Natur des Projektes" ab.