Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0102

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/07/0103

Ra 2019/07/0104

Rechtssatz

Die Beurteilung der Einbringung von in einer Gemeinde anfallendem Räumschnee kann hinsichtlich seiner Beschaffenheit nicht auf die gleiche Art erfolgen wie die Beurteilung etwa der Einbringung von Abwässern einer Abwasserreinigungsanlage mit im Detail bekannten Inhaltsstoffen. Dementsprechend stellt Paragraph 103, Absatz eins, Litera j, WRG 1959 bereits seinem Wortlaut nach auf die "Natur des Projektes" ab.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019070102.L02