Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/06/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/06/0118

Entscheidungsdatum

12.04.2021

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
BauG Vlbg 2001 §40 Abs1 litb
BauRallg
VVG §1

Rechtssatz

Wesentliche Voraussetzung für einen pflichtenbegründenden Bescheid, wie dies ein baupolizeilicher Auftrag darstellt, ist die für die allfällige Vollstreckung erforderliche Bestimmtheit des Auftrages. Es ist jedoch keineswegs zwingend, dass diesem Bestimmtheitserfordernis dadurch Rechnung getragen wird, dass sich dies allein aus dem Spruch ergibt. Vielmehr ist es ständige Rechtsprechung des VwGH, dass Spruch und Begründung eine Einheit bilden. In diesem Sinn ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen. Sofern sich demnach aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung in ausreichendem Maß ergibt, welche Maßnahmen in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren zu setzen sind, also der baupolizeiliche Auftrag in diesem Sinn als Titel einer Vollstreckungsverfügung in Betracht zu ziehen ist, ist den Bestimmtheitserfordernissen Rechnung getragen vergleiche bereits VwGH 22.6.1995, 92/06/0129 sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 27.1.2015, Ra 2014/05/0056).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060118.L02

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2019060118_20210412L02

Rechtssatz für Ra 2023/06/0046

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/06/0046

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
BauG Vlbg 2001 §40 Abs1 litb
BauRallg
VVG §1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/06/0118 E 12. April 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Wesentliche Voraussetzung für einen pflichtenbegründenden Bescheid, wie dies ein baupolizeilicher Auftrag darstellt, ist die für die allfällige Vollstreckung erforderliche Bestimmtheit des Auftrages. Es ist jedoch keineswegs zwingend, dass diesem Bestimmtheitserfordernis dadurch Rechnung getragen wird, dass sich dies allein aus dem Spruch ergibt. Vielmehr ist es ständige Rechtsprechung des VwGH, dass Spruch und Begründung eine Einheit bilden. In diesem Sinn ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen. Sofern sich demnach aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung in ausreichendem Maß ergibt, welche Maßnahmen in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren zu setzen sind, also der baupolizeiliche Auftrag in diesem Sinn als Titel einer Vollstreckungsverfügung in Betracht zu ziehen ist, ist den Bestimmtheitserfordernissen Rechnung getragen vergleiche bereits VwGH 22.6.1995, 92/06/0129 sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 27.1.2015, Ra 2014/05/0056).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023060046.L01

Im RIS seit

27.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2023060046_20250930L01