In einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren ist die Frage der zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit des Auftrages irrelevant (vgl. zu baupolizeilichen Aufträgen sinngemäß etwa VwGH 30.9.2015, 2013/06/0251, oder auch bereits 30.6.1998, 98/05/0081). Allfällige Fragen der tatsächlichen Erbringbarkeit einer aufgetragenen Leistung können (erst) im Vollstreckungsverfahren von Bedeutung sein (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2012, 2010/05/0106, oder auch 11.12.2009, 2009/10/0214, jeweils mwN).In einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren ist die Frage der zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit des Auftrages irrelevant vergleiche zu baupolizeilichen Aufträgen sinngemäß etwa VwGH 30.9.2015, 2013/06/0251, oder auch bereits 30.6.1998, 98/05/0081). Allfällige Fragen der tatsächlichen Erbringbarkeit einer aufgetragenen Leistung können (erst) im Vollstreckungsverfahren von Bedeutung sein vergleiche dazu etwa VwGH 28.2.2012, 2010/05/0106, oder auch 11.12.2009, 2009/10/0214, jeweils mwN).