Verwaltungsgerichtshof
22.03.2021
Ra 2019/05/0303
In einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren ist die Frage der zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit des Auftrages irrelevant vergleiche zu baupolizeilichen Aufträgen sinngemäß etwa VwGH 30.9.2015, 2013/06/0251, oder auch bereits 30.6.1998, 98/05/0081). Allfällige Fragen der tatsächlichen Erbringbarkeit einer aufgetragenen Leistung können (erst) im Vollstreckungsverfahren von Bedeutung sein vergleiche dazu etwa VwGH 28.2.2012, 2010/05/0106, oder auch 11.12.2009, 2009/10/0214, jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050303.L07