Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/05/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0231

Entscheidungsdatum

25.08.2020

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 lite
BauO Wr §6 Abs6
GaragenG Wr 2008 §3 Abs1 Z5
GaragenG Wr 2008 §6

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits zum Wr GaragenG 1957 in der - mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, leg. cit. bereits einen eigenen Bewilligungstatbestand für die Errichtung oder Änderung von Anlagen für die Be- und Entlüftung von Garagen vorsehenden - Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002, festgehalten, dass Nachbarn in einem solchen Bewilligungsverfahren geltend machen können, dass bei der widmungsgemäßen Nutzung der Anlage ein Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. hinsichtlich des Immissionsschutzes widersprechender Zustand herbeigeführt würde vergleiche VwGH 7.9.2004, 2002/05/0785). Dies gilt gleichermaßen für Vorhaben nach (nunmehr) Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Wr GaragenG 2008. Auch hier hat das VwG daher eine Prüfung nach Paragraph 6, Wr GaragenG 2008 durchzuführen. Dies selbst dann, wenn die vom Betrieb der Lüftungsanlage ausgehenden Immissionen von Pflichtstellplätzen stammen sollten: Es geht hier eben nicht um die Schaffung und die Benützung von Stellplätzen, sondern um eine Lüftungsanlage einer Garage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050231.L03

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2019050231_20200825L03