Verwaltungsgerichtshof
25.08.2020
Ra 2019/05/0231
Der VwGH hat bereits zum Wr GaragenG 1957 in der - mit Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, leg. cit. bereits einen eigenen Bewilligungstatbestand für die Errichtung oder Änderung von Anlagen für die Be- und Entlüftung von Garagen vorsehenden - Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002, festgehalten, dass Nachbarn in einem solchen Bewilligungsverfahren geltend machen können, dass bei der widmungsgemäßen Nutzung der Anlage ein Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. hinsichtlich des Immissionsschutzes widersprechender Zustand herbeigeführt würde vergleiche VwGH 7.9.2004, 2002/05/0785). Dies gilt gleichermaßen für Vorhaben nach (nunmehr) Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Wr GaragenG 2008. Auch hier hat das VwG daher eine Prüfung nach Paragraph 6, Wr GaragenG 2008 durchzuführen. Dies selbst dann, wenn die vom Betrieb der Lüftungsanlage ausgehenden Immissionen von Pflichtstellplätzen stammen sollten: Es geht hier eben nicht um die Schaffung und die Benützung von Stellplätzen, sondern um eine Lüftungsanlage einer Garage.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050231.L03