Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, beginnt die Jahresfrist des § 360 Abs. 5 GewO 1994 auch dann bereits mit der Erlassung des die Maßnahme verfügenden Bescheides zu laufen, wenn durch das Verwaltungsgericht eine teilweise Abänderung dieses Bescheides erfolgt (vgl. VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0002, Rn. 4, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, beginnt die Jahresfrist des Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 auch dann bereits mit der Erlassung des die Maßnahme verfügenden Bescheides zu laufen, wenn durch das Verwaltungsgericht eine teilweise Abänderung dieses Bescheides erfolgt vergleiche VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0002, Rn. 4, mwN).