Verwaltungsgerichtshof
17.12.2019
Ra 2019/04/0121
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, beginnt die Jahresfrist des Paragraph 360, Absatz 5, GewO 1994 auch dann bereits mit der Erlassung des die Maßnahme verfügenden Bescheides zu laufen, wenn durch das Verwaltungsgericht eine teilweise Abänderung dieses Bescheides erfolgt vergleiche VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0002, Rn. 4, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040121.L01