Auch wenn auf die Definition des jagdrechtlichen Zusammenhangs in § 9 Abs. 1 Tir JagdG 2004 nur bei den Regelungen über das Genossenschaftsjagdgebiet verwiesen wird (durch den entsprechenden Klammerausdruck in § 6 Abs. 1 Tir JagdG 2004), nicht aber bei den Regelungen über das Eigenjagdgebiet in § 5 Tir JagdG 2004, muss - schon aufgrund der systematischen Stellung des § 9 Tir JagdG 2004 -Auch wenn auf die Definition des jagdrechtlichen Zusammenhangs in Paragraph 9, Absatz eins, Tir JagdG 2004 nur bei den Regelungen über das Genossenschaftsjagdgebiet verwiesen wird (durch den entsprechenden Klammerausdruck in Paragraph 6, Absatz eins, Tir JagdG 2004), nicht aber bei den Regelungen über das Eigenjagdgebiet in Paragraph 5, Tir JagdG 2004, muss - schon aufgrund der systematischen Stellung des Paragraph 9, Tir JagdG 2004 -
davon ausgegangen werden, dass auch für Eigenjagdgebiete der erforderliche Zusammenhang an § 9 Tir JagdG 2004 zu messen ist. davon ausgegangen werden, dass auch für Eigenjagdgebiete der erforderliche Zusammenhang an Paragraph 9, Tir JagdG 2004 zu messen ist.
Bestätigt wird dieser Befund durch einen Blick in die Materialien:
Die nunmehr in § 9 Abs. 1 Tir JagdG 2004 enthaltene Regelung geht auf die Novelle LGBl. Nr. 64/2015 zurück, mit der die bisher in § 5 Abs. 5 enthaltene Regelung betreffend den jagdrechtlichen Zusammenhang in den § 9 verschoben wurde, um zu verdeutlichen, dass (so die ErlRV 161/15 BlgLT 16. GP 4) "die Definition des Zusammenhangs zwischen Grundstücken für die Feststellung von Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebieten gleichermaßen gelten soll".Die nunmehr in Paragraph 9, Absatz eins, Tir JagdG 2004 enthaltene Regelung geht auf die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015, zurück, mit der die bisher in Paragraph 5, Absatz 5, enthaltene Regelung betreffend den jagdrechtlichen Zusammenhang in den Paragraph 9, verschoben wurde, um zu verdeutlichen, dass (so die ErlRV 161/15 BlgLT 16. Gesetzgebungsperiode 4) "die Definition des Zusammenhangs zwischen Grundstücken für die Feststellung von Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebieten gleichermaßen gelten soll".