Verwaltungsgerichtshof
28.01.2020
Ra 2019/03/0121
Auch wenn auf die Definition des jagdrechtlichen Zusammenhangs in Paragraph 9, Absatz eins, Tir JagdG 2004 nur bei den Regelungen über das Genossenschaftsjagdgebiet verwiesen wird (durch den entsprechenden Klammerausdruck in Paragraph 6, Absatz eins, Tir JagdG 2004), nicht aber bei den Regelungen über das Eigenjagdgebiet in Paragraph 5, Tir JagdG 2004, muss - schon aufgrund der systematischen Stellung des Paragraph 9, Tir JagdG 2004 -
davon ausgegangen werden, dass auch für Eigenjagdgebiete der erforderliche Zusammenhang an Paragraph 9, Tir JagdG 2004 zu messen ist.
Bestätigt wird dieser Befund durch einen Blick in die Materialien:
Die nunmehr in Paragraph 9, Absatz eins, Tir JagdG 2004 enthaltene Regelung geht auf die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015, zurück, mit der die bisher in Paragraph 5, Absatz 5, enthaltene Regelung betreffend den jagdrechtlichen Zusammenhang in den Paragraph 9, verschoben wurde, um zu verdeutlichen, dass (so die ErlRV 161/15 BlgLT 16. Gesetzgebungsperiode 4) "die Definition des Zusammenhangs zwischen Grundstücken für die Feststellung von Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebieten gleichermaßen gelten soll".
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030121.L02