Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0048
Entscheidungsdatum
24.09.2020
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/15 Vertragsrecht
Norm
VwRallg
WrÜbk über das Recht der Verträge Art31 Abs1
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0049
Ra 2019/03/0050
Ra 2019/03/0051
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/16/0017 E 22. Oktober 2018 RS 4
Stammrechtssatz
Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge darf grundsätzlich nicht beim Wortlaut stehen bleiben. Vielmehr ist ein völkerrechtlicher Vertrag gemäß Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen (vgl. etwa VwGH 3.9.1987, 87/16/0071 = VwSlg 6244 F/1987).Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge darf grundsätzlich nicht beim Wortlaut stehen bleiben. Vielmehr ist ein völkerrechtlicher Vertrag gemäß Artikel 31, Absatz eins, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,, nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen vergleiche etwa VwGH 3.9.1987, 87/16/0071 = VwSlg 6244 F/1987).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030048.L01
Im RIS seit
10.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020
Dokumentnummer
JWR_2019030048_20200924L01