Verwaltungsgerichtshof
22.10.2018
Ro 2018/16/0017
Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge darf grundsätzlich nicht beim Wortlaut stehen bleiben. Vielmehr ist ein völkerrechtlicher Vertrag gemäß Artikel 31, Absatz eins, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,, nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen vergleiche etwa VwGH 3.9.1987, 87/16/0071 = VwSlg 6244 F/1987).
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160017.J04