Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0048

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/03/0049

Ra 2019/03/0050

Ra 2019/03/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/16/0017 E 22. Oktober 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge darf grundsätzlich nicht beim Wortlaut stehen bleiben. Vielmehr ist ein völkerrechtlicher Vertrag gemäß Artikel 31, Absatz eins, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,, nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen vergleiche etwa VwGH 3.9.1987, 87/16/0071 = VwSlg 6244 F/1987).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030048.L01