Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/03/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19153 A/2015

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

2012/03/0087

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §54 Z4;
EisenbahnG 1957 §56;
EisenbahnG 1957 §59;
EisenbahnG 1957 §74;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/03/0098 2012/03/0107 2012/03/0099

Rechtssatz

Der Schutz vor Diskriminierung, den die Schienen-Control Kommission im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht nach Paragraph 74, EisenbahnG 1957 zu gewährleisten hat und der im Sinne des Paragraph 54, Ziffer 4, EisenbahnG 1957 als Schutz von Zugangsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu verstehen ist, umfasst auch die Sicherstellung, dass die veröffentlichten Schienennetz-Nutzungsbedingungen alle nach dem Gesetz erforderlichen Inhalte aufweisen, und dass schließlich das Eisenbahninfrastrukturunternehmen den Zugang zu den jeweiligen Leistungen nicht an Bedingungen knüpft, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht enthalten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012030087.X13

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012030087_20150630X13

Rechtssatz für Ro 2019/03/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0029

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §54 Z4
EisenbahnG 1957 §56
EisenbahnG 1957 §59
EisenbahnG 1957 §74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0087 E 30. Juni 2015 VwSlg 19153 A/2015 RS 13

Stammrechtssatz

Der Schutz vor Diskriminierung, den die Schienen-Control Kommission im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht nach Paragraph 74, EisenbahnG 1957 zu gewährleisten hat und der im Sinne des Paragraph 54, Ziffer 4, EisenbahnG 1957 als Schutz von Zugangsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu verstehen ist, umfasst auch die Sicherstellung, dass die veröffentlichten Schienennetz-Nutzungsbedingungen alle nach dem Gesetz erforderlichen Inhalte aufweisen, und dass schließlich das Eisenbahninfrastrukturunternehmen den Zugang zu den jeweiligen Leistungen nicht an Bedingungen knüpft, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht enthalten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019030029.J05

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2019030029_20200225J05

Rechtssatz für Ro 2021/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2021/03/0001

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §54 Z4
EisenbahnG 1957 §56
EisenbahnG 1957 §59
EisenbahnG 1957 §74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0087 E 30. Juni 2015 VwSlg 19153 A/2015 RS 13

Stammrechtssatz

Der Schutz vor Diskriminierung, den die Schienen-Control Kommission im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht nach Paragraph 74, EisenbahnG 1957 zu gewährleisten hat und der im Sinne des Paragraph 54, Ziffer 4, EisenbahnG 1957 als Schutz von Zugangsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu verstehen ist, umfasst auch die Sicherstellung, dass die veröffentlichten Schienennetz-Nutzungsbedingungen alle nach dem Gesetz erforderlichen Inhalte aufweisen, und dass schließlich das Eisenbahninfrastrukturunternehmen den Zugang zu den jeweiligen Leistungen nicht an Bedingungen knüpft, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht enthalten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030001.J02

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030001_20211005J03