Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

2012/03/0087

Rechtssatz

Der Schutz vor Diskriminierung, den die Schienen-Control Kommission im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht nach Paragraph 74, EisenbahnG 1957 zu gewährleisten hat und der im Sinne des Paragraph 54, Ziffer 4, EisenbahnG 1957 als Schutz von Zugangsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu verstehen ist, umfasst auch die Sicherstellung, dass die veröffentlichten Schienennetz-Nutzungsbedingungen alle nach dem Gesetz erforderlichen Inhalte aufweisen, und dass schließlich das Eisenbahninfrastrukturunternehmen den Zugang zu den jeweiligen Leistungen nicht an Bedingungen knüpft, die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht enthalten sind.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/03/0098

2012/03/0107

2012/03/0099