Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/03/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0029

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Index

E3L E07204010
001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §74 idF 2015/I/137
EisenbahnG 1957 §74 idF 2019/I/060
VwRallg
32012L0034 Eisenbahnraum-RL

Rechtssatz

Es ist nicht zu sehen, dass mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2019, eine Einschränkung der der Schienen-Control Kommission bisher zugewiesenen Zuständigkeiten - seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015, (generell) auf Verstöße gegen die maßgebenden Rechtsvorschriften über Beschwerde und auch von Amts wegen zu reagieren - erfolgte: Ausweislich der Materialien (IA 918/A BlgNR 26.GP, 22) sollte vielmehr eine (bessere) Anpassung an die Richtlinie erfolgen, die Befugnisse sollten generalklauselartig festgelegt und die bisherigen Einzelbefugnisse beibehalten sowie ergänzt werden. Für die Auslegung des Paragraph 74, EisenbahnG 1957, und zwar sowohl in der im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015, als auch in der im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2019,, ist daher im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation die RL 2012/34/EU in der Fassung der RL 2016/2370/EU) heranzuziehen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019030029.J02

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2019030029_20200225J02