Verwaltungsgerichtshof
25.02.2020
Ro 2019/03/0029
Es ist nicht zu sehen, dass mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2019, eine Einschränkung der der Schienen-Control Kommission bisher zugewiesenen Zuständigkeiten - seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015, (generell) auf Verstöße gegen die maßgebenden Rechtsvorschriften über Beschwerde und auch von Amts wegen zu reagieren - erfolgte: Ausweislich der Materialien (IA 918/A BlgNR 26.GP, 22) sollte vielmehr eine (bessere) Anpassung an die Richtlinie erfolgen, die Befugnisse sollten generalklauselartig festgelegt und die bisherigen Einzelbefugnisse beibehalten sowie ergänzt werden. Für die Auslegung des Paragraph 74, EisenbahnG 1957, und zwar sowohl in der im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015, als auch in der im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2019,, ist daher im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation die RL 2012/34/EU in der Fassung der RL 2016/2370/EU) heranzuziehen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019030029.J02