Zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft kann es geboten sein, dem Auskunftswerber nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083).Zur zweckmäßigen Erteilung einer Auskunft kann es geboten sein, dem Auskunftswerber nicht bloß mündliche oder schriftliche Auskunft über den Inhalt von Dokumenten zu erteilen, sondern den Zugang zu den relevanten Dokumenten zu gewähren vergleiche VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083).