Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/01/0426

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0426

Entscheidungsdatum

06.07.2020

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Rechtssatz

Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des, einer negativen Prognose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG entgegenstehenden, längeren Wohlverhaltens des Antragstellers ist das für die negative Prognose als tragend angesehene Fehlverhalten. Dabei fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen vergleiche etwa VwGH 21.11.2013, 2013/01/0002, mwN). Dies gilt umso mehr für strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung vergleiche in diesem Zusammenhang zur wesentlichen Bedeutung solcher strafbarer Handlungen für die Beurteilung der Verlässlichkeit einer Person etwa Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, Führerscheingesetz in Bezug auf die Verkehrszuverlässlichkeit oder Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 betreffend die Auflösung des Dienstverhältnisses - dazu auch VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0016, Rn. 18).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010426.L07

Im RIS seit

19.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2019010426_20200706L05

Rechtssatz für Ra 2023/01/0369

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0369

Entscheidungsdatum

19.01.2024

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0426 E 6. Juli 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des, einer negativen Prognose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG entgegenstehenden, längeren Wohlverhaltens des Antragstellers ist das für die negative Prognose als tragend angesehene Fehlverhalten. Dabei fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen vergleiche etwa VwGH 21.11.2013, 2013/01/0002, mwN). Dies gilt umso mehr für strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung vergleiche in diesem Zusammenhang zur wesentlichen Bedeutung solcher strafbarer Handlungen für die Beurteilung der Verlässlichkeit einer Person etwa Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, Führerscheingesetz in Bezug auf die Verkehrszuverlässlichkeit oder Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 betreffend die Auflösung des Dienstverhältnisses - dazu auch VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0016, Rn. 18).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010369.L01

Im RIS seit

15.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2023010369_20240119L01

Rechtssatz für Ra 2025/01/0131

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0131

Entscheidungsdatum

04.06.2025

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/01/0132
Ra 2025/01/0133

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0426 E 6. Juli 2020 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des, einer negativen Prognose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG entgegenstehenden, längeren Wohlverhaltens des Antragstellers ist das für die negative Prognose als tragend angesehene Fehlverhalten. Dabei fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen vergleiche etwa VwGH 21.11.2013, 2013/01/0002, mwN). Dies gilt umso mehr für strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung vergleiche in diesem Zusammenhang zur wesentlichen Bedeutung solcher strafbarer Handlungen für die Beurteilung der Verlässlichkeit einer Person etwa Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, Führerscheingesetz in Bezug auf die Verkehrszuverlässlichkeit oder Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 betreffend die Auflösung des Dienstverhältnisses - dazu auch VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0016, Rn. 18).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010131.L01

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2025010131_20250604L01