Verwaltungsgerichtshof
06.07.2020
Ra 2019/01/0426
Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des, einer negativen Prognose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG entgegenstehenden, längeren Wohlverhaltens des Antragstellers ist das für die negative Prognose als tragend angesehene Fehlverhalten. Dabei fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen vergleiche etwa VwGH 21.11.2013, 2013/01/0002, mwN). Dies gilt umso mehr für strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung vergleiche in diesem Zusammenhang zur wesentlichen Bedeutung solcher strafbarer Handlungen für die Beurteilung der Verlässlichkeit einer Person etwa Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, Führerscheingesetz in Bezug auf die Verkehrszuverlässlichkeit oder Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 betreffend die Auflösung des Dienstverhältnisses - dazu auch VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0016, Rn. 18).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010426.L07