Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.06.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/01/0131

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/01/0132

Ra 2025/01/0133

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0426 E 6. Juli 2020 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des, einer negativen Prognose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG entgegenstehenden, längeren Wohlverhaltens des Antragstellers ist das für die negative Prognose als tragend angesehene Fehlverhalten. Dabei fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen vergleiche etwa VwGH 21.11.2013, 2013/01/0002, mwN). Dies gilt umso mehr für strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung vergleiche in diesem Zusammenhang zur wesentlichen Bedeutung solcher strafbarer Handlungen für die Beurteilung der Verlässlichkeit einer Person etwa Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, Führerscheingesetz in Bezug auf die Verkehrszuverlässlichkeit oder Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 betreffend die Auflösung des Dienstverhältnisses - dazu auch VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0016, Rn. 18).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010131.L01