Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen, wie etwa die Wiedergabe von Aussagen, ist weder erforderlich noch hinreichend, mag unter bestimmten Umständen auch die Aufzählung aufgenommener Beweise zweckmäßig sein. Nichts anderes hat zu gelten, wenn das VwG in seiner Begründung den inkludierten Aktenteilen über weite Strecken lediglich solche Ergänzungen beifügt, die selbst ohne Begründungswert bleiben (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0067, mwN).Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen, wie etwa die Wiedergabe von Aussagen, ist weder erforderlich noch hinreichend, mag unter bestimmten Umständen auch die Aufzählung aufgenommener Beweise zweckmäßig sein. Nichts anderes hat zu gelten, wenn das VwG in seiner Begründung den inkludierten Aktenteilen über weite Strecken lediglich solche Ergänzungen beifügt, die selbst ohne Begründungswert bleiben vergleiche VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0067, mwN).