Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/20/0415

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/20/0415

Entscheidungsdatum

29.04.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen, wie etwa die Wiedergabe von Aussagen, ist weder erforderlich noch hinreichend, mag unter bestimmten Umständen auch die Aufzählung aufgenommener Beweise zweckmäßig sein. Nichts anderes hat zu gelten, wenn das VwG in seiner Begründung den inkludierten Aktenteilen über weite Strecken lediglich solche Ergänzungen beifügt, die selbst ohne Begründungswert bleiben vergleiche VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0067, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200415.L01

Im RIS seit

10.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2018200415_20190429L02