Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2025/21/0125
Entscheidungsdatum
16.10.2025
Index
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §9 Abs2
FPG 2005 §52 Abs5
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z5
MRK Art8
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/19/0169 B 10. September 2018 RS 3 (hier ohne den Einschub zwischen den Gedankenstrichen im zweiten Satz)
Stammrechtssatz
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025210125.L01
Im RIS seit
18.11.2025
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2025210125_20251016L02