Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/19/0169

Rechtssatz

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190169.L03