Verwaltungsgerichtshof
16.10.2025
Ra 2025/21/0125
GRS wie Ra 2018/19/0169 B 10. September 2018 RS 3 (hier ohne den Einschub zwischen den Gedankenstrichen im zweiten Satz)
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025210125.L01