Im Rahmen des Unrechtsgehaltes ist zu berücksichtigen, wenn der Revisionswerber durch sein Verhalten (Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen in deutscher Sprache) zwar die Kontrollmaßnahmen zugunsten des Arbeitnehmerschutzes erschwert, aber (angesichts der Bereithaltung der Unterlagen zumindest in spanischer Sprache) nicht verunmöglicht hat. Dies ändert zwar nichts an der Verwirklichung des Tatbildes nach § 7d Abs. 1 AVRAG 1993 (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2017/11/0219), verringert aber den Unrechtsgehalt.Im Rahmen des Unrechtsgehaltes ist zu berücksichtigen, wenn der Revisionswerber durch sein Verhalten (Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen in deutscher Sprache) zwar die Kontrollmaßnahmen zugunsten des Arbeitnehmerschutzes erschwert, aber (angesichts der Bereithaltung der Unterlagen zumindest in spanischer Sprache) nicht verunmöglicht hat. Dies ändert zwar nichts an der Verwirklichung des Tatbildes nach Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 vergleiche VwGH 11.4.2018, Ra 2017/11/0219), verringert aber den Unrechtsgehalt.