Verwaltungsgerichtshof
25.04.2019
Ra 2018/11/0141
Im Rahmen des Unrechtsgehaltes ist zu berücksichtigen, wenn der Revisionswerber durch sein Verhalten (Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen in deutscher Sprache) zwar die Kontrollmaßnahmen zugunsten des Arbeitnehmerschutzes erschwert, aber (angesichts der Bereithaltung der Unterlagen zumindest in spanischer Sprache) nicht verunmöglicht hat. Dies ändert zwar nichts an der Verwirklichung des Tatbildes nach Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 vergleiche VwGH 11.4.2018, Ra 2017/11/0219), verringert aber den Unrechtsgehalt.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/11/0142 E 25.04.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110141.L05