Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ra 2018/11/0167
Entscheidungsdatum
13.07.2020
Index
E1E
E6J
59/04 EU - EWR
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Norm
AVRAG 1993 §7i Abs4
12010E056 AEUV Art56
62018CJ0064 Maksimovic VORAB
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/11/0168
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/11/0033 E 15. Oktober 2019 RS 7 (hier: nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Dass die Verletzung der Bereitstellungspflicht der Lohnunterlagen, auch wenn sie mehrere Arbeitnehmer betrifft, nur mehr eine einzige Strafe nach sich zieht, ist zwingende Rechtsfolge des Erfordernisses, die Unionsrechtskonformität bei möglichst weitgehender Erhaltung des nationalen Rechts herzustellen. Denn die Alternative, mangels Normierung einer Höchststrafe durch den Gesetzgeber für Fälle der Verletzung der Bereitstellungspflicht hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer die gesamte Strafbestimmung wegen Unionsrechtswidrigkeit unangewendet zu lassen, würde zu einem noch weitergehenden Eingriff in das nationale Recht führen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORAB
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110167.L07
Im RIS seit
01.09.2020
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JWR_2018110167_20200713L07