Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0167

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/11/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/11/0033 E 15. Oktober 2019 RS 7 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Dass die Verletzung der Bereitstellungspflicht der Lohnunterlagen, auch wenn sie mehrere Arbeitnehmer betrifft, nur mehr eine einzige Strafe nach sich zieht, ist zwingende Rechtsfolge des Erfordernisses, die Unionsrechtskonformität bei möglichst weitgehender Erhaltung des nationalen Rechts herzustellen. Denn die Alternative, mangels Normierung einer Höchststrafe durch den Gesetzgeber für Fälle der Verletzung der Bereitstellungspflicht hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer die gesamte Strafbestimmung wegen Unionsrechtswidrigkeit unangewendet zu lassen, würde zu einem noch weitergehenden Eingriff in das nationale Recht führen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110167.L07