Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/10/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2018/10/0004

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Index

70/05 Schulpflicht
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §13 Abs1;
SchPflG 1985 §11 Abs3;
SchPflG 1985 §11 Abs4;
SchPflG 1985 §12 Abs1;
SchPflG 1985 §5 Abs1;
SchPflG 1985 §5;

Rechtssatz

Ein schulpflichtiges Kind unterliegt im Fall der anderweitigen Erfüllung der Schulpflicht nicht mehr dem Regime des häuslichen Unterrichts. Es ist daher unzulässig, dennoch die - ebenfalls zum Nachweis der Erfüllung der Schulpflicht konzipierte - Ablegung der Externistenprüfung iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 zu verlangen und mangels Nachweises deren Ablegung das schulpflichtige Kind zum Besuch einer in Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG 1985 genannten Schule zu verpflichten. Wurde die Schulpflicht schon auf andere Weise erfüllt, so hat Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 keinen Anwendungsbereich mehr. Hat nach dem Gesagten keine auf der Grundlage des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 fußende Anordnung der Schulpflichterfüllung im Sinn des Paragraph 5, legcit zu ergehen, so darf eine Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht für ein weiteres Schuljahr nicht ohne nähere Prüfung der Voraussetzungen dessen Gleichwertigkeit iSd Paragraph 11, Absatz 3, legcit erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100004.J05

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018100004_20180424J05