Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/09/0148

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/09/0148

Entscheidungsdatum

10.09.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1;
DMSG 1923 §3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/09/0150 Ra 2018/09/0149

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz - Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Erhaltung eines näher bezeichneten Wohn- und Geschäftshauses - ausgenommen das Innere der Wohnungen - gemäß Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die revisionswerbenden Parteien führen in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, eine Unterschutzstellung als Denkmal bedeute einen einschneidenden Eingriff in die persönliche Verfügungsgewalt, der mit "massiver Vermögensvernichtung" verbunden sei. Da durch die - das gegenständliche Gebäude umfassende - Schutzzone "Innere Stadt" der Wiener Bauordnungsnovelle 1972 der Schutz des Erscheinungsbilds der Fassade gegeben sei, erscheine vor einer endgültigen Beendigung des Unterschutzstellungsverfahrens eine möglicherweise vorübergehende Zuständigkeit des Bundesdenkmalamts "wenig zielführend". Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen zeigen die revisionswerbenden Parteien einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht auf; ein solcher ist nach der Lage des Falles auch nicht ohne weiteres zu erkennen (siehe zu Fällen nach dem Denkmalschutzgesetz etwa VwGH 26.3.2012, AW 2012/09/0006; 29.8.2005, AW 2005/09/0024; 29.7.2004, AW 2004/09/0029; 27.2.2003, AW 2003/09/0002).

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090148.L01

Im RIS seit

22.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2018090148_20180910L01