Die kriegsbedingte Beschädigung und die nachfolgende Instandsetzung durch den (früheren) Eigentümer beweist weder, dass dadurch das Gebäude - wenigstens im Umfang einer Teilunterschutzstellung - seine Erhaltenswürdigkeit als Denkmal verloren hätte, noch steht dieser Umstand der Unterschutzstellung entgegen (vgl. VwGH 6.4.2005, 2002/09/0060).Die kriegsbedingte Beschädigung und die nachfolgende Instandsetzung durch den (früheren) Eigentümer beweist weder, dass dadurch das Gebäude - wenigstens im Umfang einer Teilunterschutzstellung - seine Erhaltenswürdigkeit als Denkmal verloren hätte, noch steht dieser Umstand der Unterschutzstellung entgegen vergleiche VwGH 6.4.2005, 2002/09/0060).