Verwaltungsgerichtshof
25.10.2018
Ra 2018/09/0117
Die kriegsbedingte Beschädigung und die nachfolgende Instandsetzung durch den (früheren) Eigentümer beweist weder, dass dadurch das Gebäude - wenigstens im Umfang einer Teilunterschutzstellung - seine Erhaltenswürdigkeit als Denkmal verloren hätte, noch steht dieser Umstand der Unterschutzstellung entgegen vergleiche VwGH 6.4.2005, 2002/09/0060).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/09/0118
Ra 2018/09/0120
Ra 2018/09/0119
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090117.L05