Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/08/0234

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2018/08/0234

Entscheidungsdatum

29.01.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltungsgerichte in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bekämpft wird, unzuständig war, allein dafür zuständig sind, diese Unzuständigkeit - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat - aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0247; 25.5.2016, Ra 2015/06/0095, mwN und Hinweis auf die insoweit übertragbare Judikatur zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz). Die Unzuständigkeit kann auch darin liegen, dass ein für die verwaltungsbehördliche Entscheidung notwendiger Antrag fehlt vergleiche VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0072, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018080234.L07

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2018080234_20200129L07

Rechtssatz für Ra 2021/01/0416

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0416

Entscheidungsdatum

25.08.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/08/0234 E 29. Jänner 2020 RS 7 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltungsgerichte in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bekämpft wird, unzuständig war, allein dafür zuständig sind, diese Unzuständigkeit - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat - aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0247; 25.5.2016, Ra 2015/06/0095, mwN und Hinweis auf die insoweit übertragbare Judikatur zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz). Die Unzuständigkeit kann auch darin liegen, dass ein für die verwaltungsbehördliche Entscheidung notwendiger Antrag fehlt vergleiche VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0072, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010416.L03

Im RIS seit

13.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2025

Dokumentnummer

JWR_2021010416_20220825L04

Rechtssatz für Ro 2022/01/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2022/01/0012

Entscheidungsdatum

14.09.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/08/0234 E 29. Jänner 2020 RS 7 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltungsgerichte in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bekämpft wird, unzuständig war, allein dafür zuständig sind, diese Unzuständigkeit - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat - aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0247; 25.5.2016, Ra 2015/06/0095, mwN und Hinweis auf die insoweit übertragbare Judikatur zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz). Die Unzuständigkeit kann auch darin liegen, dass ein für die verwaltungsbehördliche Entscheidung notwendiger Antrag fehlt vergleiche VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0072, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022010012.J02

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022010012_20220914J02

Rechtssatz für Ra 2021/05/0222

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/05/0222

Entscheidungsdatum

13.01.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §27

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/08/0234 E 29. Jänner 2020 RS 7 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltungsgerichte in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bekämpft wird, unzuständig war, allein dafür zuständig sind, diese Unzuständigkeit - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat - aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0247; 25.5.2016, Ra 2015/06/0095, mwN und Hinweis auf die insoweit übertragbare Judikatur zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz). Die Unzuständigkeit kann auch darin liegen, dass ein für die verwaltungsbehördliche Entscheidung notwendiger Antrag fehlt vergleiche VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0072, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050222.L01

Im RIS seit

24.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Dokumentnummer

JWR_2021050222_20230113L01

Rechtssatz für Ra 2022/06/0237

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0237

Entscheidungsdatum

31.03.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §27

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/06/0238

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/08/0234 E 29. Jänner 2020 RS 7 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltungsgerichte in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bekämpft wird, unzuständig war, allein dafür zuständig sind, diese Unzuständigkeit - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat - aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0247; 25.5.2016, Ra 2015/06/0095, mwN und Hinweis auf die insoweit übertragbare Judikatur zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz). Die Unzuständigkeit kann auch darin liegen, dass ein für die verwaltungsbehördliche Entscheidung notwendiger Antrag fehlt vergleiche VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0072, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060237.L07

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Dokumentnummer

JWR_2022060237_20230331L07