Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/06/0237

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2022/06/0238

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/08/0234 E 29. Jänner 2020 RS 7 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltungsgerichte in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bekämpft wird, unzuständig war, allein dafür zuständig sind, diese Unzuständigkeit - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat - aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0247; 25.5.2016, Ra 2015/06/0095, mwN und Hinweis auf die insoweit übertragbare Judikatur zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz). Die Unzuständigkeit kann auch darin liegen, dass ein für die verwaltungsbehördliche Entscheidung notwendiger Antrag fehlt vergleiche VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0072, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060237.L07