Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2022

Geschäftszahl

Ro 2022/01/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/08/0234 E 29. Jänner 2020 RS 7 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltungsgerichte in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bekämpft wird, unzuständig war, allein dafür zuständig sind, diese Unzuständigkeit - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat - aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0247; 25.5.2016, Ra 2015/06/0095, mwN und Hinweis auf die insoweit übertragbare Judikatur zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz). Die Unzuständigkeit kann auch darin liegen, dass ein für die verwaltungsbehördliche Entscheidung notwendiger Antrag fehlt vergleiche VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0072, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022010012.J02