Gesetzliche Richtlinien betreffend die Qualifikation für eine Tätigkeit, die für selbständige und unselbständige Erwerbstätige gleichermaßen gelten, sind von individuell geltenden und hinsichtlich ihrer Einhaltung kontrollierten Richtlinien zB betreffend das Verhalten eines Vortragenden (VwGH 11.7.2012, 2010/08/0204) zu unterscheiden und haben mit einer Einbindung in den Betrieb nichts zu tun.