Der vom Bewilligungswerber behauptete Kontrahierungszwang der Gemeinde, der sie - als Straßenverwaltung mit Monopolstellung - zur zivilrechtlichen Zustimmung zum Vorhaben verpflichten soll, kann die Zustimmung selbst nicht ersetzen. Vielmehr wäre ein solcher vor den Zivilgerichten durchzusetzen (vgl. OGH 26.11.2019, 4 Ob 207/19y). Erst eine vorliegende - allenfalls erzwungene - Zustimmung könnte dann einer wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde gelegt werden.Der vom Bewilligungswerber behauptete Kontrahierungszwang der Gemeinde, der sie - als Straßenverwaltung mit Monopolstellung - zur zivilrechtlichen Zustimmung zum Vorhaben verpflichten soll, kann die Zustimmung selbst nicht ersetzen. Vielmehr wäre ein solcher vor den Zivilgerichten durchzusetzen vergleiche OGH 26.11.2019, 4 Ob 207/19y). Erst eine vorliegende - allenfalls erzwungene - Zustimmung könnte dann einer wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde gelegt werden.