Präklusion bzw Verlust der Parteistellung kann gemäß § 42 AVG nur hinsichtlich des kundgemachten Verhandlungsgegenstands eintreten. Die Identität zwischen dem Gegenstand der Bekanntmachung und dem Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist unter dem Blickwinkel zu sehen, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, dem Nachbarn die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln (Hinweis E 30. September 2010, 2008/07/0171).Präklusion bzw Verlust der Parteistellung kann gemäß Paragraph 42, AVG nur hinsichtlich des kundgemachten Verhandlungsgegenstands eintreten. Die Identität zwischen dem Gegenstand der Bekanntmachung und dem Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist unter dem Blickwinkel zu sehen, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, dem Nachbarn die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln (Hinweis E 30. September 2010, 2008/07/0171).