Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/04/0199

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/04/0199

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Das Vergaberecht steht der Ausschreibung bloß optionaler Leistungsteile nicht entgegen. Dies ergibt sich schon aus der Regelung über die Berechnung des geschätzten Auftragswertes, welche die Berücksichtigung von Optionen ausdrücklich vorsieht (siehe Paragraph 13, BVergG 2006, dessen Inhalt im Übrigen - insoweit unverändert - in Paragraph 13, BVergG 2018 übernommen wurde). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass eine Option - auch wenn Festlegungen zu den Voraussetzungen ihrer Ausübung fehlen - als Bestandteil des Auftrags anzusehen ist und als solcher auch der Nachprüfung unterliegt vergleiche VwGH 26.4.2007, 2005/04/0189, 0190). Die Inanspruchnahme (oder Nicht-Inanspruchnahme) eines in der Ausschreibung vorgesehenen Optionsrechts stellt daher keine wesentliche nachträgliche Vertragsänderung dar. Es schadet auch nicht, wenn es allein im Willen des Auftraggebers liegt, ob er von einer Option Gebrauch macht oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040199.L03

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2018040199_20191217L03