Mit dem bloß pauschalen Hinweis auf fehlende "Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den herangezogenen Bestimmungen der DSGVO" legt das Verwaltungsgericht keine konkrete Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, dar.Mit dem bloß pauschalen Hinweis auf fehlende "Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den herangezogenen Bestimmungen der DSGVO" legt das Verwaltungsgericht keine konkrete Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, dar.