Verwaltungsgerichtshof
05.06.2020
Ro 2018/04/0023
Mit dem bloß pauschalen Hinweis auf fehlende "Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den herangezogenen Bestimmungen der DSGVO" legt das Verwaltungsgericht keine konkrete Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, dar.
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018040023.J03