Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0117

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Deliktseinheit zusammentreten vergleiche auch dazu VwGH 27.6.2002, 99/10/0124, mit weiteren Nachweisen). Im Falle der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestandes im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen und einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammentreten, sodass nur eine Tat zu verantworten ist vergleiche dazu VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0052, und VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108). Liegt ein fortgesetztes Delikt oder eine tatbestandliche Handlungseinheit vor, so ist die Anwendung des in Paragraph 22, Absatz 2, VStG normierten Kumulationsprinzips ausgeschlossen vergleiche VwGH 18.6.1996, 96/04/0045). Es handelt sich dann um ein- und dieselbe Straftat, sodass auch nur ein Verwaltungsstrafverfahren geführt werden darf, das entweder mit einer Bestrafung oder einer Verfahrenseinstellung enden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030117.L03

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030117_20190521L04