Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2024/07/0121
Entscheidungsdatum
06.05.2025
Index
27/01 Rechtsanwälte
Norm
RAO 1868 §57 Abs2
RAO 1868 §8
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0122
Ra 2024/07/0123
Ra 2024/07/0124
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/10/0124 E 27. Juni 2002 RS 2
Stammrechtssatz
Die Strafbestimmung des § 57 Abs. 2 RAO zielt darauf ab, unbefugte Personen von der gewerbsmäßigen Erbringung auch nur einzelner aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten abzuhalten. Zur Verwirklichung des Tatbildes des § 57 Abs. 2 iVm § 8 RAO ist es daher nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Es genügt vielmehr die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit (vgl das hg Erkenntnis vom 4. Dezember 1998, Zl 97/19/1553).Die Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, RAO zielt darauf ab, unbefugte Personen von der gewerbsmäßigen Erbringung auch nur einzelner aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten abzuhalten. Zur Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, RAO ist es daher nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Es genügt vielmehr die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit vergleiche das hg Erkenntnis vom 4. Dezember 1998, Zl 97/19/1553).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070121.L01
Im RIS seit
03.06.2025
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
JWR_2024070121_20250506L01