Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 99/10/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/10/0124

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §57 Abs2;
RAO 1868 §8;

Rechtssatz

Die Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, RAO zielt darauf ab, unbefugte Personen von der gewerbsmäßigen Erbringung auch nur einzelner aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten abzuhalten. Zur Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, RAO ist es daher nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Es genügt vielmehr die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit vergleiche das hg Erkenntnis vom 4. Dezember 1998, Zl 97/19/1553).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100124.X02

Im RIS seit

19.09.2002

Dokumentnummer

JWR_1999100124_20020627X02

Rechtssatz für Ra 2018/03/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0117

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §57 Abs2
RAO 1868 §8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0124 E 27. Juni 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Die Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, RAO zielt darauf ab, unbefugte Personen von der gewerbsmäßigen Erbringung auch nur einzelner aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten abzuhalten. Zur Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, RAO ist es daher nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Es genügt vielmehr die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit vergleiche das hg Erkenntnis vom 4. Dezember 1998, Zl 97/19/1553).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030117.L01

Im RIS seit

25.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2018030117_20190521L02

Rechtssatz für Ra 2020/03/0030

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0030

Entscheidungsdatum

09.03.2020

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §57 Abs2
RAO 1868 §8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0124 E 27. Juni 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Die Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, RAO zielt darauf ab, unbefugte Personen von der gewerbsmäßigen Erbringung auch nur einzelner aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten abzuhalten. Zur Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, RAO ist es daher nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Es genügt vielmehr die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit vergleiche das hg Erkenntnis vom 4. Dezember 1998, Zl 97/19/1553).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030030.L01

Im RIS seit

12.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030030_20200309L01

Rechtssatz für Ra 2024/07/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0121

Entscheidungsdatum

06.05.2025

Index

27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §57 Abs2
RAO 1868 §8

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0122
Ra 2024/07/0123
Ra 2024/07/0124

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0124 E 27. Juni 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Die Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, RAO zielt darauf ab, unbefugte Personen von der gewerbsmäßigen Erbringung auch nur einzelner aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten abzuhalten. Zur Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, RAO ist es daher nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Es genügt vielmehr die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit vergleiche das hg Erkenntnis vom 4. Dezember 1998, Zl 97/19/1553).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070121.L01

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2024070121_20250506L01