Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0121

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0122

Ra 2024/07/0123

Ra 2024/07/0124

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0124 E 27. Juni 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Die Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, RAO zielt darauf ab, unbefugte Personen von der gewerbsmäßigen Erbringung auch nur einzelner aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten abzuhalten. Zur Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, RAO ist es daher nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Es genügt vielmehr die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit vergleiche das hg Erkenntnis vom 4. Dezember 1998, Zl 97/19/1553).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070121.L01