Für die von den Sicherheitsbehörden nach den Art. 78a ff B-VG sowie § 4 SPG 1991 besorgte Sicherheitsverwaltung ist nicht das BVwG, sondern sind die LVwG zuständig (vgl. etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021).Für die von den Sicherheitsbehörden nach den Artikel 78 a, ff B-VG sowie Paragraph 4, SPG 1991 besorgte Sicherheitsverwaltung ist nicht das BVwG, sondern sind die LVwG zuständig vergleiche etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021).