Ein Antrag auf Weiterführung eines bereits vom VwGH abgeschlossenen Verfahrens ist unzulässig, weshalb dieser Weiterführungsantrag zurückzuweisen ist (§ 34 Abs. 1 VwGG).Ein Antrag auf Weiterführung eines bereits vom VwGH abgeschlossenen Verfahrens ist unzulässig, weshalb dieser Weiterführungsantrag zurückzuweisen ist (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG).